Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Große Kreisstadt Backnang als Ortspolizeibehörde folgende erlässt die Große Kreisstadt Backnang als Ortspolizeibehörde folgende
Allgemeinverfügung:
Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025 im Bereich der historischen Innenstadt innerhalb der Grenzen der Grabenstraße im Nordwesten, dem Burgberg bzw. entlang der Murr im Nordosten sowie der Eduard-Breuninger-Straße, Am Schillerplatz und der Stuttgarter Straße im Südwesten bzw. Süden verboten.
Die Abgrenzung gilt entsprechend des beiliegenden Lageplans, der Bestandteil dieser Verfügung ist.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet, d. h. die Anordnung muss befolgt werden, auch wenn Widerspruch eingelegt wird. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Hinweis:
Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Demnach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gesetzlich verboten.
Polizeiverordnung
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und Anlagen sowie zum Schutz gegen umweltschädliches Verhalten:
Grünflächensatzung
Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Backnang hat am 25.04.2024 aufgrund §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Grünflächensatzung beschlossen:
Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister