BITTE BEACHTEN: Termine mit der Ausländerbehörde und den Stadtteilgeschäftsstellen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine mit dem Bürgeramt, dem Gewerbeamt und der Waffenbehörde sind nach vorheriger Terminvereinbarung sowie zu den zusätzlichen offenen Sprechzeiten möglich.

Zu unserer Online-Terminvereinbarung gelangen Sie hier.

Bürgeramt und E-Bürgerdienste

Im Bürgerbüro können Sie als Einwohnerin und Einwohner der Stadt Backnang viele Verwaltungsdienstleistungen zentral in Anspruch nehmen. Weiterhin finden Sie hier die wichtigsten Formulare zu den verschiedensten Anliegen und unsere Fundsachendatenbank bietet einen aktuellen Überblick zu verlorengegangenen Dingen wie Schlüsseln, Brieftaschen, Kleidung oder Handys, welche Sie während der Öffnungszeiten des Bürgeramtes abholen können.

service-bw das Serviceportal des Landes

Über das Serviceportal service-bw.de können Sie mehrere Verwaltungsleistungen vollständig online mit der Stadtverwaltung Backnang abwickeln. Hierzu benötigen Sie ein Konto auf service-bw.de, im Anschluss können Sie die Online-Leistungen dort direkt bearbeiten und beantragen. Hier finden Sie alle Leistungen die wir auf service-bw anbieten. 

Aktuelle Informationen des Bürgeramtes

Abschaffung des Kinderreisepasses und Gebührenerhöhung des Reisepasses

Der Bundestag hat die Abschaffung des Kinderreisepasses, mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens, das am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, beschlossen. Daher werden ab dem 01.01.2024 keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten jedoch ihre Gültigkeit. Die Eltern haben nun die Möglichkeit für ihre Kinder entweder einen elektronischen Reisepass oder einen Personalausweis zu beantragen. Beide Dokumente haben eine Gültigkeit von sechs Jahren, abhängig jedoch von der Aktualität des Lichtbilds. Die Gebühr für einen Personalausweis (unter 24 Jahren) beträgt 22,80 € beziehungsweise für einen Reisepass (unter 24 Jahren) 37,50 €. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie detaillierte Informationen zu den Einreisebedingungen und den erforderlichen Reisedokumenten.

Außerdem steigen ab dem 01.01.2024 die Gebühren für den Reisepass, ab dem 24. Lebensjahr, von bisher 60,00 € auf 70,00 €. 

Für Urlaubsreisen im nächsten Jahr sollten Sie daher rechtzeitig die Gültigkeit Ihrer Dokumente prüfen.

Das Selbstbedienungsterminal

Das Selbstbedienungsterminal eignet sich für die Beantragung von deutschen Personalausweisen, Reisepässen sowie für vorläufige Personalausweise und vorläufige Reisepässe. Dieser Service ist derzeit nur von Bürgerinnen und Bürgern mit Erstwohnsitz in der Großen Kreisstadt Backnang nutzbar.

Die Erfassung der Daten erfolgt über eine transparente und leicht verständliche Nutzerführung. Per Bildschirmanzeige oder Sprachsteuerung leitet das Selbstbedienungsterminal durch die einzelnen Anwendungsschritte. Für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller ist es dabei jederzeit möglich, die einzelnen Schritte des Beantragungsprozesses nachzuvollziehen. Mit der Nutzung dieses zusätzlichen Service werden biometrische Daten wie Passbild, Fingerabdrücke und Unterschrift selbst erfasst und danach automatisiert an die zuständige Bearbeiterin oder den zuständigen Bearbeiter im Bürgeramt weitergeleitet. Die Löschung der Datensätze inklusive des erstellten Passbildes erfolgt nach 96 Stunden, zuvor können diese lediglich für die Beantragung des Ausweisdokuments verwendet werden. Auf die Körpergröße des Nutzers oder der Nutzerin stellt sich das Gerät automatisch ein. Für die Nutzung ist eine Körperhöhe von mindestens 126 Zentimeter nötig. Zusätzlich zu den Ausweisgebühren wird bei der Nutzung des Terminals, je beantragtem Ausweisdokument eine Benutzungsgebühr von 6,00 Euro anfallen. Wird die Antragsstellung am Terminal vorzeitig abgebrochen entstehen selbstverständlich keine Kosten.

Sollen hochwertige Passbilder verwendet werden, kann selbstverständlich weiterhin auf die Dienste der örtlichen Fotografen zurückgegriffen werden um seine Passbilder selbst mitzubringen. In diesem Fall werden die Antragsschritte im Bürgeramt ohne die Benutzung des Selbstbedienungsterminals durchgeführt.

Bundesmeldegesetz

Seit 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Bundesmeldegesetz löste die 16 Meldegesetze der Länder und das Melderechtsrahmengesetz ab und sorgt so für mehr Einheitlichkeit im Meldewesen. Die Änderungen betreffen unter anderem die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren.

Änderungen für Wohnungsgeber

Wer sich seit dem 01. November 2015 an- oder ummeldet, muss sich seinen Einzug vom Wohnungsgeber schriftlich bestätigen lassen und die Wohnungsgeberbestätigung bei der An- beziehungsweise Ummeldung beim Bürgeramt mit vorlegen. In diesem Fall ist weder eine Abmeldung aus der vorherigen Wohnung noch eine Bestätigung des Auszugs durch den bisherigen Wohnungsgeber erforderlich. Sollte nach dem Auszug aus einer Wohnung jedoch keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat eine Abmeldung zu erfolgen, bei der eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug aus der Wohnung mit vorzulegen ist.

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zum Benutzen überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung beauftragte Person oder Stelle. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Was ist, wenn man selbst Eigentümer ist?

Bezieht der Eigentümer seine eigene Wohnung, muss er dies ebenfalls schriftlich bestätigen.

Regelungen zur Meldepflicht

Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Einzug. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin nicht vorgesehen; sie ist erst möglich, wenn die Wohnung bezogen wurde.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland oder beim Auszug aus einer Wohnung wenn keine neue Wohnung bezogen wird. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Nebenwohnungen müssen bei der Meldebehörde abgemeldet werden, die auch für die Hauptwohnung zuständig ist.

Neu geregelt wurde, dass eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist künftig auch die neue Adresse im Ausland anzugeben.

Weitere Regelungen des Bundesmeldegesetzes:

  • Bei Melderegisterauskünften zur gewerblichen Nutzung muss zukünftig der Zweck der Anfrage angegeben werden. Die Melderegisterauskunft darf dann nur noch ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Ein Widerspruch gegen eine automatisierte Melderegisterauskunft ist nicht möglich.
  • Für Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder einer Einrichtung zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, wird ein „bedingter Sperrvermerk“ eingetragen. In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor der Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
  • Veröffentlichung der Altersjubilare
    Altersjubiläen werden ab dem 70. Geburtstag, bei jedem fünften weiteren und ab dem 100. Geburtstag bei jedem folgenden Geburtstag veröffentlicht Dieser Veröffentlichung kann widersprochen werden. Sie können hierzu den Vordruck auf der Seite Formulare im Bereich Melde- Pass- und Ausweisrecht verwenden.

Bei Fragen zum Bundesmeldegesetz stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgeramts der Stadt Backnang und der Stadtteilgeschäftsstellen Heiningen, Maubach, Steinbach, Strümpfelbach und Waldrems zu den jeweiligen Öffnungszeiten gerne zur Verfügung.

Informationen zum Datenschutz finden Sie hier (PDF, 22,2 KB) .