Räum- und Streupflicht

Nach der städtischen „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ sind Straßenanlieger zum Winterdienst verpflichtet. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

• Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage.

• Zu den Straßenanliegern zählen auch Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter beträgt. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

• Falls Gehwege nicht vorhanden sind, erstreckt sich die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn beziehungsweise in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Auch für die sogenannten selbständigen Fußwege, die nicht Bestandteil einer Straße sind, und Staffeln gelten diese Pflichten.

• Schnee- oder Eisglätte sind in einer Breite von mindestens einem Meter zu beseitigen, der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf den restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Die Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizuhalten. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein unumgängliches Höchstmaß zu beschränken. Stehen Bäume oder Sträucher an einem Gehweg, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, dürfen keine Auftaumittel verwendet werden. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie zum Beispiel Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von auftauenden Mitteln, Salz oder salzhaltige Stoffe, grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt bei Eisglätte und auf Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.

• Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn tagsüber, bis 21.00 Uhr, Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.

Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht der Straßenanlieger. Kommt ein Passant auf einem nicht geräumten beziehungsweise gestreuten Weg zu Schaden, haftet der Anlieger.