Leistungen

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten sowie die Fortbildungen zur/zum Notarfachassistent/in und zur/zum Notarfachwirt/in

Zuständige Stelle

Notarkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Telefon 0711 3058770
Fax 0711 30587769
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach Die Notarkammer Baden-Württemberg ist für Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP, beA, beN, beBPo, eBO) über ihr im EGVP-Verzeichnisdienst eingetragenes Postfach erreichbar.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Notarkammer Baden-Württemberg stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Sie müssen in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Diese Voraussetzung entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags ist zudem die Zahlung der Verwaltungsgebühr.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Notarkammer Baden-Württemberg stellen.

Die Notarkammer Baden-Württemberg bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen.

Die Notarkammer Baden-Württemberg entscheidet sodann grundsätzlich innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
 
Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
 
Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Notarkammer Baden-Württemberg.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel),
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
  5. Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit).

Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 300,00.

Die Gebühr ermäßigt sich auf EUR 50,00, wenn der Antrag vorzeitig zurückgenommen wird.

Bearbeitungsdauer

Die Notarkammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Regelfall innerhalb von drei Monaten abschließen.

Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Hinweise

Die vorstehend in Ziff. 2 bis 5 genannten erforderlichen Unterlagen sind als Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Die Notarkammer kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Kopien oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Notarkammer Baden-Württemberg Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

Die Unterlagen Ziff. 3 und 4 sind ins Deutsche übersetzt vorzulegen. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Vertiefende Informationen

Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Anerkennungsverfahren verweisen wir auf die Datenschutz-Hinweise.

Freigabevermerk

19.12.2022, Notarkammer Baden-Württemberg.