Hecken, Sträucher und Bäume entlang öffentlicher Verkehrsflächen

Hecken, Sträucher, Bäume und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz und § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg dürfen keine Zweige von Bäumen und/ oder Sträuchern über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße ragen.

Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Ein vollständiges Abschneiden von Hecken, Sträuchern, Bäumen und sonstigen Anpflanzungen ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar grundsätzlich erlaubt und stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

Daher fordern wir die Grundstückseigentümer auf Hecken, Sträucher und Bäume stets auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Freizuhalten ist der Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche. Darunter ist der Raum zu verstehen, der für die uneingeschränkte Durchfahrt von Fahrzeugen und Ladungen freizuhalten ist. Dies bedeutet nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg, dass Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und Fahrbahnen mindestens 4,50 m von Bepflanzungen frei zu halten sind. Auch Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt werden, damit diese von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können.Bei Fragen stehen wir gerne per E-Mail an rechts-ordnungsamt@backnang.de zur Verfügung. 

(Erstellt am 27. September 2024)